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Manchmal wird in Übersichten auch ein senatus consultum (Senatsbeschluss) als lex bezeichnet (14 tit.6 s9 § 4; s14), was keine große Ungehörigkeit darstellt, wenn wir die Zeit betrachten, als senatus consulta Gesetze waren. Das Werk des Marcus Manilius Lex Casino Casino (Konsul 149 v. Chr.) über den Handel wird von Cicero zitiert (De oratore i.58) als „Manilianas venalium vendendorum leges“ (siehe Digesten 18 tit.1 s40, wo lex Verkaufsbedingungen meint). In den meisten Fällen dienten die leges der Lösung politischer Fragen, während privatrechtliche Probleme im Allgemeinen von den rechtsprechenden Behörden und Fachjuristen auf der Grundlage der bestehenden Rechtssätze und -normen entschieden wurden.

Lex (f.; Plural leges, lateinisch für „Gesetz“) ist ein Begriff aus dem Römischen Reich, der im weiteren Sinne jede Rechtsvorschrift bezeichnet, im engeren Sinne jedoch nur jene Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Weg durchlaufen hatten. Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind. Im Staatsrecht ist die lex ein aus bestimmtem Anlass ergangenes Maßnahmengesetz, oft (aber nicht offiziell) nach dem benannt, dem es zugutekommt oder den es treffen soll. Jahrhunderts wurden unter der Bezeichnung lex im Westgoten- (lex Romana Visigotorum) und Burgundenreich (lex Romana Burgundionum) Gesetzbücher veröffentlicht, die für die römische Bevölkerung galten und Auszüge aus den älteren Gesetzessammlungen darstellten. Zwar sprach man auch in Hoher Kaiserzeit und Spätantike noch von leges, doch kamen diese nunmehr auf andere Weise zustande.

Eine lex bezeichnete auch oft seinen Inhalt, wie die leges Cincia de donis et muneribus, Furia testamentaria, Iulia municipalis und viele andere. Nach dem Modus der Inkraftsetzung betrachtet gibt es zwei Arten römischer leges, die leges curiatae und die leges centuriatae. Die spätrömischen Autoren hingegen verstehen unter einer lex eine Regel oder ein Gebot der souveränen Macht eines Staates, die sich, schriftlich publiziert, mit Rechten oder Pflichten an die Angehörigen dieses Staates richtet.

Manchmal fasste eine lex auch verschiedene Vorschriften zusammen, die auch zu äußerst unterschiedlichen Themen gehörten; in diesen Fällen wurde die lex satura genannt (lex Caecilia Didia, lex Iulia municipalis). Der Name der lex war üblicherweise vom Gentilnamen des Magistrats abgeleitet, der es einbrachte, wie die lex Hortensia vom Diktator Quintus Hortensius. Die leges wurden oft in Kapitel (capita) eingeteilt (Cicero, ad Atticus iii.23). Der Form nach kann man die römische Gesetzgebung nach den noch vorhandenen Fragmenten beurteilen. Viele Plebiszite werden als leges zitiert, so wie die lex Falcidia (Gaius, ii.227) und die lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11).

Das Ende der klassischen leges

Als die Kurienversammlungen auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Zenturiatskomitien, wurde das Wort lex auch auf Plebiszite angewandt, so dass lex ein allgemeiner Begriff wurde, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie lex plebivescitum, lex sive plebiscitum est versehen wurde. Eine solche lex wurde auch als populi scitum (Festus, s. v. Scitum Pop.) bezeichnet. Diese leges wurden in den Zenturiatskomitien beschlossen, eingebracht (rogabantur) durch Magistrate von senatorischem Rang, die der lex dann auch ihren Namen gaben. Die ursprünglichen Repräsentanten der leges waren die leges curiatae, die vom Volk in den Kurienversammlungen beschlossen wurden. In der Kaiserzeit wurden die leges, ohne dass die Arbeiten des Senats ansonsten aufgewertet worden wären, durch die Senatsbeschlüsse (senatus consulta) verdrängt, auch kam die kaiserliche Gesetzgebung (constitutiones) auf. Seit 287 v. Chr., mit der lex Hortensia, waren die Plebiszite (plebiscitae) den leges in ihrer Wirkung gleichgestellt.

Lex Koller ist die informelle Bezeichnung des schweizerischen „Bundesgesetzes vom 16. In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (Top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite, die er damit unzweifelhaft unter die leges subsumiert. Leges, die sich auf allgemeinere Themen beziehen, wurden oft mit Kollektivnamen versehen, wie leges agrariae, leges judiciariae und andere (vgl. insoweit die leges Iuliae).

  • Als die Kurienversammlungen auf die gleiche Stufe gestellt wurden wie die Zenturiatskomitien, wurde das Wort lex auch auf Plebiszite angewandt, so dass lex ein allgemeiner Begriff wurde, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie lex plebivescitum, lex sive plebiscitum est versehen wurde.
  • Diese Definition ist jedoch, wie Aulus Gellius bemerkt, nicht anwendbar auf die Gesetze zum imperium des Pompeius oder die Rückkehr des Cicero, die lediglich Individuen betreffen, also eigentlich privilegia genannt werden.
  • Der Ursprung des Begriffs lex ist umstritten; der älteste römische Prozess, die legis actio, setzte wohl in seiner frühesten Phase kein förmliches Gesetz voraus, sondern stellte einen Ritus dar, der zur Durchsetzung eigener (rechtlicher) Interessen ein formalisiertes, durch göttlich vorgegebene Ordnung festgelegtes Vorgehen vorsah.
  • Die ursprünglichen Repräsentanten der leges waren die leges curiatae, die vom Volk in den Kurienversammlungen beschlossen wurden.

Diese Definition ist jedoch, wie Aulus Gellius bemerkt, nicht anwendbar auf die Gesetze zum imperium des Pompeius oder die Rückkehr des Cicero, die lediglich Individuen betreffen, also eigentlich privilegia genannt werden. „Lex ist, was das römische Volk auf Antrag eines senatorischen Magistrats, zum Beispiel eines Konsuls, festsetzte.“ Als fünftes Buch schloss Justinian dem zivilrechtlichen Gesamtwerk die Novellae an, die persönliche Gesetzgebung enthielt (leges novellae). Die gewohnheitsrechtliche Anwendung festigte die Autorität der in den Komitien ergangenen Beschlüsse, die als Gesetze (leges) galten. In der (früh-)republikanischen Zeit – in der altziviles und sogenanntes vorklassisches Recht galten – wurden die Absprachen und Abstimmungen über Rechte demokratisch in den Bürgerversammlungen der Komitien erzielt.

Der Ursprung des Begriffs lex ist umstritten; der älteste römische Prozess, die legis actio, setzte wohl in seiner frühesten Phase kein förmliches Gesetz voraus, sondern stellte einen Ritus dar, der zur Durchsetzung eigener (rechtlicher) Interessen ein formalisiertes, durch göttlich vorgegebene Ordnung festgelegtes Vorgehen vorsah.